Dienstwagen des Gesellschafter-Geschäftsführers

Renault Weblog: abgelegt unter Allgemein undNews, am Montag 18 Mai 2009 um 17:21

Verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht geregelter Privatnutzung 

Gesellschafter-Geschäftsführer meinen mitunter, die Privatnutzung des Dienstwagens mit ihrer GmbH nicht regeln zu müssen, z.B. weil für die Familie ein komfortables eigenes Auto zur Verfügung steht. Unter steuerlichen Aspekten ist ein solches Verhalten sehr riskantund birgt enorme Stolpersteine in sich. Denn es eröffnet dem Finanzamt die Möglichkeit, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises eine Privatnutzung des Dienstwagens zu unterstellen und den derart zugewendeten geldwerten Vorteil als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusetzen.

Dies hat der BFH mit Urteil vom 17.7.2008 (Az. I R 83/07) bestätigt und der bis dato anders lautenden Beurteilung durch die Finanzverwaltung und FG-Rechtsprechung,  nach der bei einer ungeregelten Privatnutzung die Bewertung nach der 1%-Pauschalmethode infrage komme, eine klare Absage erteilt.

Demnach gilt also: Wird die Privatnutzung eines Dienstwagens nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart, führt dies bei der GmbH und beim Gesellschafter zum Ansatz von vGA, deren Höhe zwingend nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten ist. Konsequenz dessen ist eine definitive Steuermehrbelastung bei der GmbH und die Erfassung des gewährten Vorteils als Kapitaleinkünfte beim Gesellschafter.

Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Nutzungsumfang des Dienstwagens entweder in einer Ergänzungsvereinbarung zum Anstellungsvertrag oder in einem separaten Dienstwagen-Nutzungsvertrag zu regeln. Welche vertraglichen Abmachungen im Einzelnen getroffen werden, bleibt letztlich den Beteiligten überlassen. Unter steuerlichen Aspekten sollte aber in jedem Fall klar geregelt werden, ob und inwieweit der Dienstwagen auch privat genutzt werden darf.

Eine ausführliche Erörterung des Themas „Private Dienstwagennutzung“ bietet die Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis in ihrer aktuellen Ausgabe. Der Beitrag kann kostenlos angefordert werden per Fax 0228/9512490 oder Tel. 0228/951240.
                   
   

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